In welchen Bereichen gilt die 2G-Regelung?
In Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote, die nicht unten als Ausnahmen aufgeführt worden sind, dürfen nur noch von geimpften oder genesenen Personen betreten werden.
- Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörakustiker
- Tankstellen
- Stellen des Zeitungsverkaufs
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
- Gartenmärkte
- Geschäfte mit einem Mischsortiment, wenn der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen überwiegt
- Großhandel
Wann muss kontrolliert werden?
Vor dem Zugang zu dem Geschäft, für die die 2-G-Regelung gilt, müssen Händlerinnen und Händler die Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier sorgen. Eine Kontrolle erst im Ladenlokal ist laut Coronaschutzverordnung nicht zulässig.
Wie können digitale Zertifikate kontrolliert werden?
Die digitalen Impf- und Genesenenzertifikte können mit der CovPassCheck-App des RKI kontrolliert werden. Diese können für das Smartphone im Google Play-Store (Android), App-Store (Apple) oder in der AppGallery (Huawei) heruntergeladen werden. Informationen zur Verwendung der CovPassCheck-App finden Sie beim RKI.
Worauf muss ich bei einem analogen Impfpass oder Genesungsnachweis achten?
- Impfpass: Bitte achten Sie darauf, dass 14 Tage nach zweiter Impfung verstrichen sein müssen.
- Genesungsnachweis: Ein positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage alt und nicht älter als 6 Monate ist, muss vorgelegt werden.
Wie kann ein Kunde ohne 2G-Nachweis einkaufen?
Dies geht im Ladengeschäft überhaupt nicht, sofern das Geschäft nicht zu den oben genannten Ausnahmen zählt. Die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig.
Gastronomie und Tourismus
Für gastronomische Angebote – mit Ausnahme der reinen Abholung von Speisen und Getränken – gilt weiterhin die 2-G-Regelung. Auch touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben und touristische Busreisen dürfen nur mit einem Nachweis über die Impfung oder Genesung wahrgenommen werden. Bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben hingegen gilt die 3-G-Regelung, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren zwei Tagen ein Test vorzulegen ist.
Kultur und Freizeit
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen ist mit Inkrafttreten der Verordnung untersagt.
Der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung bleibt weiterhin für geimpfte und genesene Personen geöffnet. Hierzu zählen u.a.:
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen
- Konzerte, Aufführungen, Lesungen
- sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos
- Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen
- Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen
- Weihnachtsmärkte
Die Maskenpflicht (OP-, KN95- oder FFP2-Maske) gilt weiterhin.